Mit dem asuco-Identifizierungsleitfaden werden Mindestanforderungen zur Identifizierung von Anlegern bzw. wirtschaftlich berechtigten Personen festgelegt. Dieser Leitfaden ist integraler Bestandteil einer Vertriebsvereinbarung zwischen dem Vermittler und der asuco. Die asuco ist berechtigt, die sich aus dem Leitfaden ergebenden Befugnisse unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Vermittler anzuwenden (§ 328 Abs. 1 BGB).
Vermittler, die eine Anleger-Identifizierung in Zusammenhang mit einer asuco-Fondsbeteiligung durchführen müssen
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