Vertriebsunterlagen
Vertriebsvereinbarung
Unsere Vertriebsvereinbarungen regeln die Zusammenarbeit während und nach der Platzierungsphase einer Fondsgesellschaft. Dabei gewähren wir u.a.:
- einen zeitlich unbegrenzten Kundenschutz für alle an uns vermittelten Kunden
- die Freistellung der Vertriebspartner von jeglichen Haftungsansprüchen, die aus den von der asuco erstellten Unterlagen resultieren könnten (sogenannte Prospekthaftung)
- solide Vertriebsprovisionen bei traditionell vergleichsweise geringen weichen Kosten sowie
- kurze Abrechnungszeiträume nach Vorliegen der relevanten Voraussetzungen
Haben Sie Interesse an einer Zusammenarbeit? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf:
Identifizierungsleitfaden
Mit dem asuco-Identifizierungsleitfaden werden Mindestanforderungen zur Identifizierung von Anlegern bzw. wirtschaftlich berechtigten Personen festgelegt. Dieser Leitfaden ist integraler Bestandteil einer Vertriebsvereinbarung zwischen dem Vermittler und der asuco. Die asuco ist berechtigt, die sich aus dem Leitfaden ergebenden Befugnisse unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Vermittler anzuwenden (§ 328 Abs. 1 BGB).
Vermittler, die eine Anleger-Identifizierung in Zusammenhang mit einer asuco-Fondsbeteiligung durchführen, müssen
- über eine Vertriebsvereinbarung verfügen, die sie dazu ermächtigt und
- in rechtmäßigem Besitz einer gültigen Gewerbeerlaubnis nach § 34 f Abs. 1 Nr. 3 GewO sein und
- ermöglichen, dass ihre durch das Geldwäschegesetz geforderte Zuverlässigkeit regelmäßig durch Stichproben überprüft und positiv festgestellt werden kann.