Risikohinweise

Risikohinweise für den Verkauf von Beteiligungen an geschlossenen Fonds über den Zweitmarkt der asuco-Gruppe

Eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds ist grundsätzlich eine langfristig ausgerichtete unternehmerische Investition. Dabei können Risiken nicht ausgeschlossen werden, die den wirtschaftlichen Erfolg der einst getroffenen Anlageentscheidung zum Teil erheblich beeinträchtigen, in einzelnen Fällen sogar bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen. Ebenso birgt der Verkauf einer Beteiligung die Gefahr wirtschaftlicher Beeinträchtigungen. Diese können vor allem dadurch hervorgerufen werden, dass der Verkauf Steuerpflichten auslöst. Zum anderen kann die Beendigung der Investition den Verzicht auf künftige positive Entwicklungen des Fonds bedeuten.

Daher sollte der Verkauf von Anteilen an geschlossenen Fonds sorgfältig vorbereitet werden. Zu diesem Zweck empfehlen wir Ihnen, alle relevanten Informationen zu der jeweiligen Beteiligung, die verkauft werden soll, in die Entscheidung einzubeziehen.

Die Informationsbereitstellung der asuco Fonds GmbH und ihrer Tochtergesellschaften stellt weder eine Rechts- oder Steuerberatung noch eine Anlageberatung dar, insbesondere kann auch nicht auf die individuellen persönlichen Verhältnisse des Anlegers eingegangen werden. Sofern er nicht selbst über die notwendigen wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Kenntnisse verfügt, empfehlen wir daher dringend, sich von einem Anlageberater und einem Rechts- und Steuerberater über die durch die jeweilige Anlageentscheidung herbeigeführten wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen beraten zu lassen.

Wir empfehlen dringend, auch die im zugrundeliegenden Verkaufsprospekt enthaltenen Risikohinweise und steuerrechtlichen Ausführungen zum Verkauf einer Beteiligung zu beachten.

Bei Verkauf von Beteiligungen mit anfänglich zugewiesenen negativen steuerlichen Ergebnissen besteht die Gefahr, dass dem Zeichner vor Erreichen des Totalüberschusses während der Fondslaufzeit die Gewinnerzielungsabsicht aberkannt wird. Dies hätte u. a. eine nachträgliche Versteuerung der negativen anfänglichen steuerlichen Ergebnisse zufolge, soweit diese geltend gemacht worden sind.

Bei Verkauf von Beteiligungen an Immobilienfonds in der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (im Allgemeinen deutsche Immobilienfonds) entsteht fast regelmäßig ein steuerlicher Veräußerungsgewinn, soweit zwischen dem ursprünglichen Beitrittsdatum bei eigener Fondszeichnung oder bei Erwerb von Todes wegen bzw. dem Übertragungsdatum bei Erwerb des Anteils am Fondshandelsmarkt und dem Zeitpunkt der Übertragung bei Verkauf nach geltendem Recht ein Zeitraum von weniger als zehn Jahren liegt.

Bei ausländischen Immobilienfonds gibt es im Ausland gegebenenfalls keine Fristenregelung dieser Art, sodass dort auch außerhalb der 10-Jahresfrist ein Veräußerungsgewinn anfallen kann. Außerdem ist hierbei im Inland zumindest der Progressionsvorbehalt gemäß dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen. Unter besonderen zeitlichen und größenabhängigen Bedingungen kann zudem der steuerliche Tatbestand des „Gewerblichen Grundstückshandels“ vorliegen, wenn mehr als drei Anteilsverkäufe vorgenommen werden.

Diese Darstellung der steuerlichen Risiken ist nicht als abschließend zu betrachten und besitzt keine Allgemeingültigkeit, denn die steuerliche Würdigung kann im Einzelfall stark von den persönlichen Verhältnissen der Verkäufers abhängen.

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